Die Richtlinie (EU) 2023/970 hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen. Deutschland hat die Frist verpasst. Eine Kommission des Familienministeriums hat am 7. November 2025 ihren Bericht zur „bürokratiearmen Umsetzung“ übergeben, das Ministerium wollte das Gesetzgebungsverfahren Anfang 2026 beginnen. Am 8. Juli 2026 schrieb die Bundesregierung, die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf seien getroffen, einzelne Fragen würden noch geklärt. Im September 2026 beantragte die Fraktion Die Linke, die Regierung solle einen Entwurf vorlegen. Einen veröffentlichten Referentenentwurf haben wir bis zum 20. Oktober 2026 nicht gefunden.
Bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017. Es kennt einen Auskunftsanspruch für Beschäftigte, aber keine Pflicht, Bewerbern vor dem Gespräch eine Spanne zu nennen.
In Österreich gilt schon seit Jahren § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz: Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler müssen im Inserat das kollektivvertragliche Mindestentgelt nennen und darauf hinweisen, wenn sie bereit sind, mehr zu zahlen. Fehlt die Angabe, gibt es beim ersten Mal eine Ermahnung, danach bis zu 360 Euro Strafe (§ 10 Abs. 2). Die Schweiz ist nicht an die Richtlinie gebunden, für Stellen bei Kunden in der EU gilt sie trotzdem.