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Ratgeber

Entgelttransparenz für Personalberater: was sich bei Briefing, Anzeige und Gespräch ändert

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie richtet sich an Arbeitgeber, also an Ihre Kunden. Ihre Regeln zum Bewerbungsprozess setzen in der Praxis aber oft Sie um: Sie schreiben die Anzeige, sprechen Kandidaten an, führen das erste Gespräch und schicken dem Kunden das Profil. Wenn dabei die Spanne fehlt oder im Leitfaden noch „Was verdienen Sie aktuell?“ steht, passiert das in Ihrem Namen.

Dieser Ratgeber sagt, was feststeht, was in Deutschland noch offen ist und was Sie jetzt schon umstellen können. Wie Sie auf die Gehaltsfrage selbst antworten, steht im Ratgeber Gehaltsfrage. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.

Stand der Umsetzung im Oktober 2026

Die Richtlinie (EU) 2023/970 hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen. Deutschland hat die Frist verpasst. Eine Kommission des Familienministeriums hat am 7. November 2025 ihren Bericht zur „bürokratiearmen Umsetzung“ übergeben, das Ministerium wollte das Gesetzgebungsverfahren Anfang 2026 beginnen. Am 8. Juli 2026 schrieb die Bundesregierung, die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf seien getroffen, einzelne Fragen würden noch geklärt. Im September 2026 beantragte die Fraktion Die Linke, die Regierung solle einen Entwurf vorlegen. Einen veröffentlichten Referentenentwurf haben wir bis zum 20. Oktober 2026 nicht gefunden.

Bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017. Es kennt einen Auskunftsanspruch für Beschäftigte, aber keine Pflicht, Bewerbern vor dem Gespräch eine Spanne zu nennen.

In Österreich gilt schon seit Jahren § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz: Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler müssen im Inserat das kollektivvertragliche Mindestentgelt nennen und darauf hinweisen, wenn sie bereit sind, mehr zu zahlen. Fehlt die Angabe, gibt es beim ersten Mal eine Ermahnung, danach bis zu 360 Euro Strafe (§ 10 Abs. 2). Die Schweiz ist nicht an die Richtlinie gebunden, für Stellen bei Kunden in der EU gilt sie trotzdem.

Was die Richtlinie im Bewerbungsprozess verlangt

Für Ihre Arbeit zählt vor allem Artikel 5:

  • Information vor dem Gespräch. Bewerber haben Anspruch darauf, das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne zu erfahren, gestützt auf objektive, geschlechtsneutrale Kriterien. Das kann in der Anzeige stehen, vor dem Vorstellungsgespräch kommen oder auf anderem Weg, solange eine faire Verhandlung möglich ist.
  • Keine Frage nach dem bisherigen Gehalt. Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in aktuellen oder früheren Jobs fragen.
  • Neutrale Anzeigen. Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral sein, das Verfahren diskriminierungsfrei.

Dazu kommen Pflichten, die Ihre Kunden intern treffen: Kriterien für Gehalt und Entwicklung offenlegen (Art. 6), Auskunft an Beschäftigte (Art. 7) und Berichte über das Lohngefälle ab 100 Beschäftigten, die ersten ab 150 Beschäftigten zum 7. Juni 2027 (Art. 9). Für Sie heißt das: Kunden brauchen eine Spanne, die sie später begründen können.

Gehaltsspanne im Briefing: was Sie vom Kunden brauchen

Die meisten Probleme mit der Spanne entstehen, weil sie im Briefing fehlt. Fragen Sie beim Auftrag nach:

  • der Spanne als Bruttojahresgehalt, mit Fixum und variablem Teil getrennt,
  • den Kriterien, nach denen jemand oben oder unten in der Spanne landet,
  • dem Tarifvertrag oder Kollektivvertrag, falls einer gilt,
  • der Freigabe, die Spanne in der Anzeige und im Erstkontakt zu nennen.
Vorlage 1: Spanne beim Kunden anfragen
Guten Tag Frau [Nachname], danke für den Auftrag [Stelle]. Bevor ich Kandidaten anspreche, brauche ich von Ihnen die Gehaltsspanne als Bruttojahresgehalt, Fixum und Bonus getrennt, und zwei, drei Kriterien, nach denen jemand oben oder unten in der Spanne landet, etwa [Beispiel: Führungserfahrung, Zertifizierung]. Darf ich die Spanne in der Anzeige und im ersten Gespräch nennen? Kandidaten fragen fast immer danach, und mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie wird die Angabe vor dem Vorstellungsgespräch ohnehin die Regel. Viele Grüße [Ihr Name]

Gehaltsspanne in Stellenanzeige und Erstansprache

Steht die Spanne in der Anzeige, sparen Sie sich Gespräche mit Kandidaten, die ganz woanders liegen. In Österreich ist das Mindestentgelt im Inserat Pflicht, für Deutschland lohnt es sich, Anzeigen schon jetzt so zu bauen. Die Berufsbezeichnung bleibt neutral, „(m/w/d)“ kennen Ihre Kunden.

Bei der Direktansprache gehört die Spanne in die erste oder zweite Nachricht, nicht ins dritte Gespräch.

Vorlage 2: Erstansprache mit Spanne
Guten Tag Herr [Nachname], ich suche für [Kunde oder Beschreibung] eine [Stelle] und bin über Ihre Erfahrung mit [Thema] auf Sie gekommen. Damit Sie gleich einschätzen können, ob sich ein Gespräch lohnt: Vorgesehen sind [X] bis [Y] Euro brutto im Jahr, dazu [Bonus]. Wo genau, hängt vor allem von [Kriterium] ab. Hätten Sie diese Woche 15 Minuten für ein vertrauliches Telefonat? Viele Grüße [Ihr Name]

Telefonleitfaden: Erwartung statt bisheriges Gehalt

Das Frageverbot richtet sich an den Arbeitgeber. Wenn Sie für ihn fragen und die Antwort ins Profil schreiben, landet sie trotzdem beim Kunden. Ersetzen Sie im Leitfaden „Was verdienen Sie aktuell?“ durch „Was müsste ein Angebot enthalten, damit sich der Wechsel für Sie lohnt?“. Im Profil für den Kunden steht dann die Gehaltsvorstellung, nicht das jetzige Gehalt. Ein Muster dafür finden Sie in der Vorlage Kandidatenprofil für den Kunden.

Fragt der Kunde trotzdem nach dem aktuellen Gehalt, hilft eine kurze, freundliche Antwort.

Vorlage 3: Kunde fragt nach dem aktuellen Gehalt
Guten Tag Herr [Nachname], das aktuelle Gehalt von Frau [Nachname] frage ich nicht ab, und im Gespräch würde ich die Frage auch weglassen: Die Entgelttransparenzrichtlinie verbietet sie Arbeitgebern, das deutsche Gesetz dazu steht noch aus. Ihre Gehaltsvorstellung liegt bei [Betrag] Euro brutto im Jahr, das liegt [in / über / unter] Ihrer Spanne. Viele Grüße [Ihr Name]

Wenn der Kandidat nach den Kriterien fragt

Mit der Spanne kommt die nächste Frage: „Warum eher unten?“ Antworten Sie mit den Kriterien aus dem Briefing, nicht mit einem Bauchgefühl.

Vorlage 4: Einordnung in der Spanne erklären
Guten Tag Frau [Nachname], gute Frage. Unser Kunde ordnet in der Spanne von [X] bis [Y] Euro nach [Kriterium 1] und [Kriterium 2] ein. Bei [Kriterium 1] bringen Sie viel mit, bei [Kriterium 2] noch weniger als gesucht. Deshalb rechne ich eher mit [Betrag] Euro. Das ist meine Einschätzung, das Angebot macht der Kunde. Viele Grüße [Ihr Name]

Typische Fehler

  • Auf das deutsche Gesetz warten. Was Artikel 5 verlangt, ist klar. Briefing, Anzeigen und Leitfaden können Sie heute umstellen.
  • Spanne ohne Kriterien. Dann können Sie die Frage nach der Einordnung nicht beantworten.
  • Das aktuelle Gehalt im Profil. Steht es dort, hat der Kunde die Antwort auf eine Frage, die er nicht stellen soll.
  • „Gehalt nach Vereinbarung“ in Österreich. Das reicht nach § 9 GlBG nicht, das Mindestentgelt gehört ins Inserat.

Weitere Vorlagen zu Gehalt und Kündigungsfrist finden Sie in der Vorlagen-Bibliothek.

Mit LetterForge

LetterForge kennt die Spanne und Ihre Notizen zur Stelle und schreibt Antworten wie diese aus dem Verlauf mit dem jeweiligen Kandidaten. Sie lesen den Entwurf, ändern ihn und senden aus Ihrem eigenen Mailprogramm. Wie das aussieht, zeigt die Demo. Die App erscheint in Kürze: Preise, Warteliste und wie LetterForge mit der KI-Verordnung umgeht.

Häufige Fragen

Gilt die Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland schon?
Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen, ein deutsches Gesetz gab es am 20. Oktober 2026 noch nicht. Bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017. Ob sich Bewerber schon vorher auf die Richtlinie berufen können, ist umstritten.
Muss ich als Personalberater die Gehaltsspanne angeben?
Die Pflicht aus der Richtlinie trifft den Arbeitgeber. Weil Sie in seinem Auftrag ansprechen und Gespräche führen, sollten Sie die Spanne mit Freigabe des Kunden nennen. In Österreich verpflichtet § 9 Abs. 2 GlBG auch private Arbeitsvermittler, das Mindestentgelt im Inserat zu nennen.
Darf ich nach dem aktuellen Gehalt fragen?
Die Richtlinie verbietet dem Arbeitgeber die Frage nach der bisherigen Entgeltentwicklung. Ein deutsches Verbot gibt es noch nicht. Fragen Sie schon jetzt nach der Erwartung.
Ab wann müssen Unternehmen über das Lohngefälle berichten?
Nach Artikel 9 der Richtlinie Unternehmen ab 150 Beschäftigten erstmals zum 7. Juni 2027, ab 100 Beschäftigten zum 7. Juni 2031. Was das deutsche Gesetz daraus macht, ist offen.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 (Entgelttransparenzrichtlinie), ABl. L 132 vom 17.5.2023, Art. 5, 6, 7, 9 und 34. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023L0970 (abgerufen am 20.10.2026)
  2. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Pressemitteilung vom 7.11.2025: Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/abschlussbericht-der-kommission-buerokratiearme-umsetzung-der-entgelttransparenzrichtlinie--274262 (abgerufen am 20.10.2026)
  3. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7026 vom 8.7.2026, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 21/6608. https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107026.pdf (abgerufen am 20.10.2026)
  4. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7916 vom 8.9.2026, Antrag der Fraktion Die Linke „Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen“. https://dserver.bundestag.de/btd/21/079/2107916.pdf (abgerufen am 20.10.2026)
  5. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 30.6.2017. https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/ (abgerufen am 20.10.2026)
  6. Österreich, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2. https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395&Paragraf=9 (abgerufen am 20.10.2026)

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